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Infos zum SignaturgesetzQualifizierte Signaturen für den Versand elektronischer RechnungenDieser Bericht soll einen Überblick über den Bereich der rechtsgütigen elektronischen Signatur
Gesetzliche GrundlagenNach §14 Abs. 3 UstG [3] müssen Rechnungen die elektronisch, d.h. z.B: per Email verschickt werden,
Signatur-HardwareBei der Auswahl der Signatur-Hardware muss besonders vorsichtig vorgegangen werden, damit die erzeugten Signaturen tatsächlich qualifiziert sind. Man sollte darauf achten, von der Bundesnetzagentur bestätigte Hardware einzusetzen um Schwierigkeiten zu vermeiden.
KartenleserDer Kartenleser muss u.a. ein Eingabefeld für die PIN haben, um als sicher zu gelten. Eine Liste von sicheren (geprüften) Produkten wird von der Bundesnetzagentur geführt. Dabei sollte sicher gestellt werden, dass der gewählte Kartenleser mit der gewünschten Software zusammen arbeitet.
SignaturkarteDie Signaturkarte speichert das qualifizierte Zertifikat auf sichere Weise und nimmt die eigentliche Signatur vor. Das Zertifikat kann nicht ausgelesen werden und erst nach Eingabe einer PIN signiert die Signaturkarte die vom Kartenleser ?bermittelten Daten (i.d.R. wird nur ein Hash-Wert übergeben). Es sollten Signaturkarten verwendet werden, die bei der Bundesnetzagentur als sichere Signaturerstellungseinheiten gelistet sind, um sicherzustellen dass die erzeugten Signaturen tatsächlich qualifiziert sind. Die von den Trustcentern angebotenen Signaturkarten erfüllen i.d. Regel diese Voraussetzungen. Ein unvollständige Liste von Trustcentern ist im Folgenden gegeben:
Wichtig sind noch Unterschiede zwischen den Karten: Nicht alle Signaturkarten sind massensignaturfähig, d.h. unter Umständen muss bei jeder Datei, die signiert werden soll, die PIN neue eingegeben werden.
Signatur-SoftwareSignatur-Software sollte auf jeden Fall den Anforderungen des SigG genügen, allerdings reicht in den meisten Fällen eine Herstellererklärung (vgl. ?17 Abs. 4 SigG [1]) aus, um mit der Signatur-Software qualifizierte Signaturen zu erzeugen. Nur in den wenigsten Fällen wird Software von der Bundesnetzagentur bestätigt, da das Prüfverfahren aufwendig ist und durch häufige änderungen in der Software nicht praktikabel ist(jede Version muss theoretisch neu bestätigt werden).
Gängige VerfahrenGrundsätzlich gibt es nur wenige verschiedene Arten von Signatursoftware. Zum einen gibt es Server-Software die im Hintergrund läuft und Dateien, die in ein Eingangsverzeichnis kopiert werden signiert und in ein Ausgangsverzeichnis kopiert. Dann gibt es noch Einzelplatzsoftware, mit der einzelne Dateien signiert werden können. Letztere gibt es häufig auch in einer Massensignaturfähigen Variante, bei der selektiv mehrere Dateien signiert werden können(eine passende Karte vorausgesetzt).
DateiformateGängige Dateiformate für Signaturen sind
Voraussetzungen für Verwendung mit WEBFAKT-/SESFAKT und CiKa VertriebUm die Software verwenden zu können, muss Sie Dateien in einem Verzeichnis einlesen können und nach der Signatur muss entweder eine Signaturdatei (z.B. .p7s) erzeugt worden sein mit gleichem Dateinamen aber anderer Endung oder die Signatur muss in die erzeugten .pdf-Dateien eingebettet worden sein.
Literatur
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| Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 13. August 2011 um 08:59 Uhr |


